Jede Beratung und jede Psychotherapie unterliegt einem rechtlichen Rahmen. Es gilt immer die ärztliche Schweigepflicht. Keine Information, die einem Arzt bekannt wird, darf ohne die Erlaubnis des Patienten weiter gegeben werden. Die Schweigepflicht gilt allen gegenüber, auch bei Verwandten, Eltern oder Partnern. Nur die Krankenkasse erfährt, wie gesetzlich vorgeschrieben, zur Abrechnung eine kodierte Diagnose und die elementaren Behandlungsdaten. Nur mit ausdrücklicher Zustimmung eines Patienten erhalten Hausärzte und Fachärzte einen Bericht. Nur wenn das Leben oder die Gesundheit eines Menschen akut und unmittelbar gefährdet ist, wie z.B. bei einem geplanten Mord, ist ein Bruch der Schweigepflicht straffrei.
Im Patientenrechtegesetz wird der Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient u.a. in folgenden Punkten geregelt:
• Der Patient muss in die ambulante psychotherapeutische Behandlung einwilligen.
• Der Arzt ist verpflichtet, zu Beginn und, soweit erforderlich, im Verlauf der Behandlung in verständlicher Weise sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern.
• Der Patient hat Anspruch auf Einsicht in die Patientenakte.
• Der Arzt muss den Patienten schriftlich über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung informieren.
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