Behandlung und Ethik
Es hat in den vergangenen Jahren erfreulicherweise eine zunehmende Sensibilisierung von Öffentlichkeit, Medien und Fachkreisen bezüglich des Themas "Mißbrauch in der Psychotherapie" gegeben. Es ist deshalb für jeden professionell psychotherapeutisch und psychoanalytisch Tätigen unumgänglich, sich mit diesem Thema auseinander zu setzen.
Als verantwortungsvoll handelnder und sich den ethischen Prinzipien seines Berufes verpflichtender Arzt und Psychoanalytiker bin ich mir bewußt, dass jegliche Art von mißbräuchlicher Handlung in einer Psychotherapie oder Psychoanalyse für betroffene Patienten immer mit schweren seelischen Verletzungen verbunden ist und deshalb unter keinen Umständen toleriert werden darf.
Über die bereits bestehenden berufsrechtlichen und gesetzlichen Regelungen hinaus verpflichte ich mich freiwillig, die folgenden, von der Deutschen Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie festgelegten ethischen Grundsätze zu befolgen:
- Ein Psychoanalytiker achtet jederzeit die Würde und Integrität eines Patienten / Analysanden.
- Ein Psychoanalytiker ist verpflichtet, den analytischen Prozess durch Abstinenz zu sichern. Daraus folgt, dass er niemals seine Autorität und professionelle Kompetenz missbräulich dafür einsetzt, durch den Patienten / Analysanden oder dessen Familie Vorteile zu erzielen. Insbesondere nimmt er keine sexuelle Beziehung zu Patienten / Analysanden auf. Er achtet das Abstinenzgebot auch über die Beendigung der analytischen Arbeitsbeziehung hinaus.
- Aggressives Handeln zerstört den analytischen Prozess.
- Der Psychoanalytiker hält sich über die rechtlichen Bedingungen seiner Berufstätigkeit informiert.
- Er beachtet die Informations- und Aufklärungspflicht gegenüber seinen Patienten / Analysanden unter wissenschaftlich-psychoanalytischen Gesichtspunkten. Dies gilt insbesondere für die Indikationsstellung und den Behandlungskontrakt.
- Mitteilungen des Patienten / Analysanden behandelt er vertraulich, auch über dessen Tod hinaus. Die Diskretions- und Schweigepflicht gilt auch für folgende Situationen: wissenschaftliche Veröffentlichungen, Supervisionen und kollegiale Beratungen, den vorsorglichen Datenschutz bei eventuell eintretender Berufsunfähigkeit oder Tod des Analytikers im Hinblick auf alle Aufzeichnungen über Patienten, Lehr- und Kontrollanalysanden.
- Ein Psychoanalytiker achtet darauf, seine Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Er soll sich körperlich und psychisch nicht überfordern.
- Ein Psychoanalytiker ist zu Fortbildung und Intervision, bei Bedarf zu Supervision und gegebenenfalls zu weiterer persönlicher Analyse bereit.